Strafrecht: Verteidigung und Nebenklage

Das Strafrecht umfasst die anwaltliche Vertretung vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, zumeist in Form der Strafverteidigung, d.h. der Verteidigung des Mandanten gegen den Vorwurf kriminellen Verhaltens.

Die anwaltliche Praxis und Erfahrung zeigt immer wieder, dass der Erfolg einer Strafverteidigung oft von der sach- und fachgerechten Vertretung / Terminsvertretung durch einen Verteidiger bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, möglichst vor der polizeilichen Erstvernehmung, abhängt.

Wenig bekannt ist, dass sich auch Opfer und Zeuge im Strafverfahren der Hilfe eines Anwalts bedienen können, in Form eines Nebenklagevertreters oder Zeugenbeistands.

Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit vor allen Gerichten und in allen Instanzen des Strafverfahrens.

Polizeiliche Vorladung – was nun?

Keine Panik, niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Tut man es dennoch, so geschieht dies freiwillig, um der Polizei bei ihren Ermittlungen zu helfen.

Eine Pflicht zum Erscheinen besteht aber auf Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

Prüfen Sie in Ruhe anhand der Vorladung, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen. Der Unterschied ist wichtig.

Wenn es sich um eine Beschuldigten-Vernehmung handeln soll, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, ggf. einen Verteidiger zu beauftragen. Es ist immer sinnvoll, erst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen, bevor man entscheidet, ob und falls ja, in welcher Form, man aussagen will.

Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Zeugenrechte und -pflichten kennen und auch in die Tat umsetzen können. Bei der Polizei müssen Sie zwar nicht erscheinen, bei Staatsanwaltschaft und Gericht dagegen schon – hier haben Zeugen grundsätzlich auch die Pflicht auszusagen, und das wahrheitsgemäß, es sei denn, ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu.

Das Recht, als Zeuge die Aussage zu verweigern, haben vor allem die Angehörigen des Beschuldigten sowie bestimmte Berufsgeheimnisträger, z.B. Ärzte oder auch Rechtsanwälte. Wichtig zu wissen ist auch, dass jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern darf, bei deren Beantwortung er sich der Gefahr aussetzen würde, selbst wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Keiner muss sich selbst belasten!

Wer hier unsicher ist, kann einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beauftragen.

Strafbefehl – was nun?

Strafrecht

Der Strafbefehl ist eine Art Urteil im schriftlichen Verfahren. Ein Strafbefehl kann nur bei kleineren Vergehen, wie z.B. Schwarzfahren, verhängt werden, also nicht in Fällen schwerer Kriminalität.

Ist der Beschuldigte mit dem Strafbefehl, d.h. dem darin enthaltenen Tatvorwurf oder der verhängten Strafe oder beidem, nicht einverstanden, kann er Einspruch einlegen. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Sie können dies selbst tun oder einen Anwalt beauftragen.

Wenn frist- und formgerecht Einspruch eingelegt wird, bestimmt das Gericht Termin zur mündlichen Hauptverhandlung. Dort hat der Beschuldigte Gelegenheit, seine Einwände vorzubringen und sich gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen. Er kann dies allein tun oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

Wichtig zu wissen ist, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung für den Beschuldigten auch schlechter ausfallen kann, als der Strafbefehl. Das Gericht entscheidet nun durch reguläres Urteil.

Bis zur Urteilsverkündung kann der Einspruch gegen den Strafbefehl noch zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.