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Betreuungsrecht
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Stefan A. Weber

Neben der Gestaltung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen beraten und vertreten wir Betreuer, Betreute und Angehörige in allen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Betreuung stellen.

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Die Betreuung

Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft wurden 1992 abgeschafft und rechtlich durch die flexiblere „Betreuung“ ersetzt.

Gemäß § 1896 BGB ist nun Voraussetzung, dass bei der betroffenen Person eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, die auf einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruht.

Bei der Betreuung handelt sich um die staatliche Fürsorge für Person und Vermögen von Mitmenschen, die ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln können.

Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht). Hier können der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen.


Im Betreuungsverfahren ist vor deren Einrichtung ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Dieser Grundsatz bezieht sich auf das "Ob einer Betreuungseinrichtung", den "Umfang des Aufgabenkreises", die "Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme" und die "Dauer der Anordnung".

Betreuer können etwa Angehörige, Mitarbeiter der städtischen oder kreisangehörigen Betreuungsbehörden, eherenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Berufsbetreuer sein. Bei der Auswahl des Betreuers ist den Wünschen des Betroffenen, z.B. beim Vorliegen einer Betreuungsverfügung, besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Bestellung eines Betreuers hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Es kann jedoch angeordnet werden, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, seiner Einwilligung bedarf. Für den Betreuer ist - auch unter haftungsrechlichen Gesichtspunkten - wichtig, dass sein Aufgabenbereich klar definiert ist.

Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich z.B. in persönlichen Angelegenheiten (Heilbehandlung, Unterbringung u.a.) sowie in vermögensrechtlichen Angelgenheiten (Anlegung eines Vermögensverzeichnisses, Rechungslegung, Berichterstattung u.a.). Bei Geld- und Grundsstücksgeschäften ist die vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig. Darüber hinaus ist die persönliche Betreuung sehr wichtig, der Betreute darf zu keiner bloßen "Aktennummer" werden.

Die Betreung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach 5 Jahren wird entschieden, ob die Anordnung verlängert oder aufgehoben wird. Schwierig ist hierbei der Betreuerwechsel. Betreuer, die ihre Aufgaben schlecht erfüllen, können vom Gericht entlassen werden. Unter bestimmten Umständen können sie auch auf eigenen Wunsch von ihrer Funktion entbunden werden. Und der Betreute kann - gegebenenfalls über ein Gerichtsverfahren - einen Betreuerwechsel erreichen, wenn er jemanden vorschlägt, der geeignet ist und der Wechsel seinem Wohl dient.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Es mangelt in allen Altersgruppen an dem Bewusstsein, vorab Regelungen zu treffen. Verfügungen, die bei einer sorgfältigen Vorarbeit einen hohen Grad an Verbindlichkeit erreichen können. Auch heute sind noch viele Fälle des Sterbenlassens streitig. Und es gibt noch keine ausreichenden gesetzlichen Regelungen.


Aus diesem Grund sollte sich jeder zwei Fragen stellen:

1. Von wem möchte ich mich vertreten lassen?
2. Wie soll mein Vertreter für mich entscheiden?

Punkt 1 behandelt die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, Punkt 2 die Patientenverfügung.

Die Vorsorgevollmacht umfasst - unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen - in der Regel die Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts-, Unterbringungs- und Wohungsangelegenheiten, den Post und Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten sowie die Vermögenssorge. Auch können Regelungen für den Todesfall getroffen werden, um während der Erbauseinandersetzung die wunschgemäße Beerdigung nicht zu gefährden.

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann. Wenn nichts Anderweitiges geregelt ist, gilt die Vollmacht über den Tod hinaus.

Um sicher zu gehen, dass z.B. das Vormundschaftsgericht Kenntnis von der Existenz der Vollmacht hat, können seit Juli 2005 gegen Gebühr beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer detaillierte Hinweise hinterlegt werden. Dasselbe gilt für die Betreuungs- und Patientenverfügung.

Bei der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder auch zu unterlassen.

Grundsätzlich gilt der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Verfassers. Da er die Verfügung jederzeit formlos widerrufen kann, muss vom behandelnden Arzt geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine Willensänderung vorliegen.

Wegen des medizin-ethischen Spannungsfeldes hat die Bundesärztekammer "Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung" (externe Website) erarbeitet. Denn die ärztliche Pflicht zur Lebenserhaltung gilt nicht unter allen Umständen. Mittels palliativ-medizinischer Maßnahmen kann der Arzt dem Betroffenen ein menschenwürdiges Sterben ermöglichen.

Trotz der klaren Äußerung der Bundesärztekammer kommt es immer wieder vor, dass letztendlich das Gericht darüber entscheiden muss, ob die lebensbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden dürfen.

Zahlreiche Informationen zur Vorsorgevollmacht enthält folgendes Audio im WMA-Format sowie Video im WMF-Format (Rechtsstand 5/2005)

"Die Vorsorgevollmacht": Audio - Video: ISDN DSL

Kontakt
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