Computer- und Onlinerecht
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Michael Hennig
Das IT-Online-Recht befasst sich mit sämtlichen Gesichtspunkten, die erst durch das vergleichsweise neue Medium Internet in den Blickpunkt geraten konnten.
Das Internet hat es erforderlich gemacht, spezielle gesetzliche Voraussetzungen zu schaffen.
So wurde beispielsweise in Ergänzung des herkömmlichen Kaufrechts ein komplett neues Fernabsatzrecht notwendig, im Rahmen dessen die Regeln des kaufmännischen Miteinanders im Internet weitestgehend geklärt wurden.
Parallel dazu fließen altbekannte Grundsätze aus dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht oder dem Markenrecht in die Bewertung vieler Sachverhalte im Internet ein.
Hinzu treten spezielle Bedürfnisse der Administration im Internet. Die Telekommunikationsunternehmen brauchten auf der Basis des neuen Mediums ebenso neue Regelungen wie die Datenschützer dies für ihren Bereich ebenso verlangten und zwischenzeitlich durch neue Datenschutzregelungen erreichten.
Jede neue technische Errungenschaft, neue Geschäftsideen, die sich online durchsetzen und neue Handlungsformen oder Produkte verlangen nach ständiger Anpassung. In Deutschland spielt der Begriff "online" erst seit ca. 15 Jahren eine Rolle. In dieser Zeit wurde nicht nur das Leben vieler Menschen durch ihre Online-Tätigkeiten verändert, auch die rechtlichen Anforderungen wurden durch umfassenden Aktionismus des Gesetzgebers angepasst. Diese Anpassung unterliegt einer permanenten Überprüfung infolge der bislang in diesem Maß nicht gekannten Dynamik der medialen Fortentwicklung. |
Datenschutz
Zum 1. September 2009 trat das überarbeitete Datenschutzgesetz in Kraft. Daraus ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: 1. Für die Verarbeitung oder Nutzung von bereits erhobenen Daten ist eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2012 vorgesehen.
2. Angebote von Gewerbetreibenden dürfen gegenüber Bestandskunden beworben werden. Zu den bereits gespeicherten Daten dürfen Änderungen hinzugefügt werden.
3. Daten aus allgemein zugänglichen Adress- oderBranchenverzeichnissen dürfen ebenfalls verwendet werden. Auch hier dürfen aktualisierte Daten hinzugespeichert werden.
4. Die Werbung zwischen Unternehmen bleibt erlaubt.
5. Steuerbegünstigte Organisationen dürfen weiterhin für Spenden werben.
6. Eine Ausnahme für Wahlwerbung ist nicht vorgesehen, so dass die neuen Regelungen für die Parteien in der letzten Phase der Bundestagswahl zu beachten sein werden.
7. Die Übermittlung von Adressen ist zulässig, wenn eindeutig aus der Werbung hervorgeht, wer die Daten erstmalig gespeichert hat. Außerdem muss die Übermittlung ab dem 01.04.2010 für zwei Jahre protokolliert werden, um einem Betroffenen hierüber nachträglich Auskunft geben zu können.
8. Die Nutzung von Daten zu Bewerbung von fremden Angeboten ist erlaubt, wenn in der Werbung die für die Nutzung verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist.
9. Auf eine mögliche Anonymisierung oder Pseudonymisierung darf zukünftig grundsätzlich nicht mehr verzichtet werden.
10. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter erhält einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und einen weitgehenden Kündigungsschutz.
11. Für die Vorgehensweise bei der Verarbeitung von Daten durch Dienstleister ist ein Mindestkatalog von Regelungen im Gesetz aufgenommen worden.
12. Das sogenannte Geo-Scoring auf der Basis mikrogeographischer Daten wird beschränkt.
13. Im Fall der Ablehnung eines Kredites wegen einer Kreditauskunft besteht die Pflicht, den Kreditsuchenden darüber zu informieren.
14. Die Aufsichtsbehörden haben eine erweiterte Weisungsbefugnis erhalten und können neben Bußgeldern auch unmittelbare Anordnungen und Untersagungen wegen rechtswidriger Datenverarbeitungen treffen.
15. Eine wesentliche Änderung ist die Umkehr von Opt-out- in Opt-in-Verfahren. Bisher konnten bestimmte Daten immer dann verkauft werden, wenn man nicht explizit widersprochen hat. Nunmehr müssen Verbraucher ausdrücklich erlauben, Daten weiterzugeben.
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