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Familien-, Scheidungs- und Unterhaltsrecht
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Michael Hennig

Die Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten beginnt in der Regel, wenn eine Ehe im Scheitern begriffen ist oder bereits gescheitert ist, also eine Scheidung bevorsteht.

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Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist wie für die übrigen familienrechtlichen Angelegenheiten die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich. Das Verfahren findet vor besonderen Abteilungen der Amtsgerichte, den Familiengerichten statt. Um den Scheidungsantrag stellen zu können, muss die Ehe gescheitert sein. Hierzu darf keine gemeinsame Lebensgemeinschaft mehr bestehen und die Ehegatten müssen grundsätzlich ein Jahr getrennt leben. Es muss eine Trennung von Tisch und Bett vorliegen, was strickt zu beachten ist. Die Zubereitung einer Mahlzeit für den anderen darf nicht mehr erfolgen.

Mit der Trennung der Ehegatten und der späteren Scheidung einher geht die Frage des Kindesunterhalts. Dieser ist vor und nach der Scheidung an denjenigen Ehepartner zu entrichten, bei dem sich die Kinder aufhalten. Unterhalt ist auch vom Vater eines unehelichen Kindes an die Kindesmutter zu entrichten. Der Unterhalt wird anhand hierfür entwickelter Tabellen berechnet (Düsseldorfer Tabelle - Stand: 1.01.2010).

Infolge der gescheiterten Ehe sind die Umgangs- und Sorgerechte der Ehegatten für die gemeinsamen Kinder zu regeln.


Regelbedürftig ist insbesondere, bei wem die Kinder die meiste Zeit verbringen. Zudem ist zu klären, in welchem Rhytmus die Kinder den anderen Partner besuchen können. Von großer Bedeutung ist dabei insbesondere das Kindeswohl.

In der Regel sollen die ehemaligen Ehegatten auch nach einer Scheidung die  elterliche Sorge über die Kinder gemeinsam ausüben, was speziell für zentrale Entscheidungen, wie etwa die Frage der schulischen und beruflichen Ausbildung von Bedeutung ist.

Im Vorfeld und nach einer Scheidung ist die Frage des Ehegattenunterhalts regelungsbedürftig. Zu differenzieren sind vor der Scheidung der Trennungsunterhalt und nach der Scheidung der Ehegattenunterhalt. Von Bedeutung ist dies insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund der Sorge um die Kinder eine berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt hat oder nicht ausüben konnte. Der Ehegattenunterhalt ist nach der Scheidung nicht dauerhaft zu zahlen. Entscheidend ist, ab wann dem Empfänger des Unterhaltes aufgrund der Entwicklung der Kinder die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist.

Unabhängig von dem Vorgenannten ist Folge jeder Scheidung die Frage des Zugewinnausgleichs. Zu klären ist, welcher Ehegatte an den anderen welchen Betrag zu zahlen hat, weil er in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat.

Hierfür maßgeblich ist grundsätzlich das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe. Hintergrund ist insbesondere bei Ehen aus denen Kinder hervorgegangen sind die Tatsache, dass nur ein Ehegatte eine berufliche Karriere, wie geplant, eingeschlagen hat. Hieraus soll dem anderen Ehegatten kein Nachteil entstehen. Äußerst wichtig ist, dass im Falle des Falles nachgewiesen werden kann, welches Vermögen ein Ehegatte am Tage der Hochzeit hatte.
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