Regelbedürftig ist insbesondere, bei wem die Kinder die meiste Zeit verbringen. Zudem ist zu klären, in welchem Rhytmus die Kinder den anderen Partner besuchen können. Von großer Bedeutung ist dabei insbesondere das Kindeswohl.
In der Regel sollen die ehemaligen Ehegatten auch nach einer Scheidung die elterliche Sorge über die Kinder gemeinsam ausüben, was speziell für zentrale Entscheidungen, wie etwa die Frage der schulischen und beruflichen Ausbildung von Bedeutung ist.
Im Vorfeld und nach einer Scheidung ist die Frage des Ehegattenunterhalts regelungsbedürftig. Zu differenzieren sind vor der Scheidung der Trennungsunterhalt und nach der Scheidung der Ehegattenunterhalt. Von Bedeutung ist dies insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund der Sorge um die Kinder eine berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt hat oder nicht ausüben konnte. Der Ehegattenunterhalt ist nach der Scheidung nicht dauerhaft zu zahlen. Entscheidend ist, ab wann dem Empfänger des Unterhaltes aufgrund der Entwicklung der Kinder die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist.
Unabhängig von dem Vorgenannten ist Folge jeder Scheidung die Frage des Zugewinnausgleichs. Zu klären ist, welcher Ehegatte an den anderen welchen Betrag zu zahlen hat, weil er in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat.
Hierfür maßgeblich ist grundsätzlich das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe. Hintergrund ist insbesondere bei Ehen aus denen Kinder hervorgegangen sind die Tatsache, dass nur ein Ehegatte eine berufliche Karriere, wie geplant, eingeschlagen hat. Hieraus soll dem anderen Ehegatten kein Nachteil entstehen. Äußerst wichtig ist, dass im Falle des Falles nachgewiesen werden kann, welches Vermögen ein Ehegatte am Tage der Hochzeit hatte.


