Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Es mangelt in allen Altersgruppen an dem Bewusstsein, vorab Regelungen zu treffen. Verfügungen, die bei einer sorgfältigen Vorarbeit einen hohen Grad an Verbindlichkeit erreichen können. Auch heute sind noch viele Fälle des Sterbenlassens streitig. Und es gibt noch keine ausreichenden gesetzlichen Regelungen.
Aus diesem Grund sollte sich jeder zwei Fragen stellen:
1. Von wem möchte ich mich vertreten lassen?
2. Wie soll mein Vertreter für mich entscheiden?
Punkt 1 behandelt die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, Punkt 2 die Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht umfasst - unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen - in der Regel die Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts-, Unterbringungs- und Wohungsangelegenheiten, den Post und Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten sowie die Vermögenssorge. Auch können Regelungen für den Todesfall getroffen werden, um während der Erbauseinandersetzung die wunschgemäße Beerdigung nicht zu gefährden.
Die Vollmacht ist nur wirksam, solange der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann. Wenn nichts Anderweitiges geregelt ist, gilt die Vollmacht über den Tod hinaus.
Um sicher zu gehen, dass z.B. das Vormundschaftsgericht Kenntnis von der Existenz der Vollmacht hat, können seit Juli 2005 gegen Gebühr beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer detaillierte Hinweise hinterlegt werden. Dasselbe gilt für die Betreuungs- und Patientenverfügung.
Mittels der Patientenverfügung, die seit dem 1.09.2009 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder auch zu unterlassen.
Grundsätzlich gilt der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Verfassers. Da er die Verfügung jederzeit formlos widerrufen kann, muss vom behandelnden Arzt geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine Willensänderung vorliegen.
Wegen des medizin-ethischen Spannungsfeldes hat die Bundesärztekammer "Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung" (externe Website) erarbeitet. Denn die ärztliche Pflicht zur Lebenserhaltung gilt nicht unter allen Umständen. Mittels palliativ-medizinischer Maßnahmen kann der Arzt dem Betroffenen ein menschenwürdiges Sterben ermöglichen.
Trotz der klaren Äußerung der Bundesärztekammer kommt es immer wieder vor, dass letztendlich das Gericht darüber entscheiden muss, ob die lebensbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden dürfen.
Zahlreiche Informationen zur Vorsorgevollmacht enthält folgendes Audio im WMA-Format sowie Video.Die Medien werden in Kürze an den aktuellen Rechtsstand angepasst. "Die Vorsorgevollmacht": Audio



