Bild: Hammer schlaegt gegen Nagel - Copyright (c) 2006 Stefan Weber und Media Verlag als Lizenzgeber. Alle Rechte vorbehalten.Bild: Rechtsanwaelte Dr. Sybille Weber und Stefan Weber, Peter-Irmen-Straße 4, 41352 Korschenbroich
Arbeitsrecht
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Stefan A. Weber
Mitglied des VDAA -Verband der Arbeitsrechtsanwälte e.V.

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In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und des Bezugs von ALG II ist der Erhalt des Arbeitsplatzes wichtiger denn je. Arbeitgeber können mit ihren Unternehmen im Wettbewerb nur dann bestehen, wenn sie die „richtigen“ Arbeitnehmer haben und dem wachsenden Mobbing entgegenwirken.

Arbeitsverhältnisse sind heute vielfachen Belastungen ausgesetzt, denen sie häufig nicht standhalten. Deshalb ist die Kündigung der Hauptfall arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten, in aller Regel im Rahmen der Kündigungsschutzklage.

Idealerweise sollte die anwaltliche Rechtsberatung jedoch vorher einsetzen.

Wir begleiten unsere Mandanten - sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer - von Anfang an, in Fragen der der laufenden Behandlung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ebensowie bei Gestaltung des Arbeitsvertrags vor der Einstellung (Probezeit, Lohnzuschläge, Abfindung).

Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige. empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. erst mit Zugang bei dem Vertragspartner wird sie wirksam.

Ein Telefax reicht nicht aus. Vielmehr bedarf die Kündigung nach § 623 BGB der Schriftform, da sie ansonsten unwirksam ist. In einer unwirksamen Kündigung kann auch nicht das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gesehen werden.
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Sozialpaln oder der Arbeitsvertrag können festlegen, dass die Kündigung nur durch ein Einschreiben erfolgen kann. Diese Formvorschrift dient grundsätzlich zur Sicherung der Beweisführung beim Zugang, sie führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Kündigung ist auch wirksam, wenn die Annahme ohne Grund verweigert wird. Sie kann dem Arbeitnehmer selbst dann wirksam zugehen, wenn er krank ist.

Kündigungsfrist

Bei einer ordentlichen Kündigung muss die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Wird diese nicht eingehalten, ist die Kündigung zwar nicht unwirksam, greift aber zum nächst zulässigen Termin.

Die maßgebliche Kündigungsfrist ergibt sich aus einem geltenden Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder aus dem Gesetz.

Arbeitspapiere
Bei einer Kündigung sind dem Mitarbeiter die Arbeitspapiere auszuhängigen. Der Mitarbeiter hat sie abzuholen (Holschuld).

Foglende Arbeitspapiere sind bereitzuhalten:
- aktuelle Lohnsteuerkarte,
- Sozialversicherungsnachweis (Abmeldung),
- Kindergeldbescheinigung,
- Zeugnis,
- Urlaubsbescheinigung,
- Arbeitsbescheinigung,
- Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen,
- Lohnnachweiskarte (Baugewerbe),
- Gesundheitszeugnis (Lebensmittelbranche),
- Arbeitserlaubnis ( bei Arbeitnehmern aus Nicht-EG-Staaten),
- Gesundheitsbescheinigung (bei Jugendlichen).
Juristische Weisheit

Arbeit gibt uns mehr als den Lebesnunterhalt, sie gibt uns das Leben.
Henry Ford
Gründer der Ford Automobilwerke

 
Kontakt
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Kündigungsarten

- ordentliche
- außerordentliche
- betriebsbedingte
- personenbedingte
- verhaltensbedingte
- Änderungsküngigung
- Kündigung in der Insolvenz

 
ArbeitsrechtsAnwälte

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